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Auszug aus: Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und
rationellen - Vor-Ort-Beratung - vom 10. September 2009 2.2 Als Gebäudeeigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen 2.2.1. natürliche Personen; 2.2.2. rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs; 2.2.3. juristische Personen und sonstige Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Mieter oder Pächter eines Gebäudes können ebenfalls im Rahmen des Förderprogramms beraten werden, wenn sie die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben. Der Berater hat dies vor Antragstellung zu überprüfen. 2.3. Wohnungseigentümer, bei denen die Voraussetzungen der Nummern 2.2.1. bis 2.2.3. vorliegen, können eine Beratung dann in Anspruch nehmen, wenn sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft, ggfs. vertreten durch die Hausverwaltung, mit der Maßnahme einverstanden ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gemäß Anlage 1 zu dieser Richtlinie erforderlichen Daten zum Gebäude und zur Heizungsanlage erhoben werden können. |